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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen (Gültig ab 20.03.2024)

​​​I. Allgemeines

  • Allen Lieferungen sowie Leistungen, Angeboten und Serviceangeboten (nachfolgend allgemein „Lieferungen/Leistungen“) der KARL STORZ SE & Co. KG (nachfolgend „KARL STORZ“) liegen diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die KARL STORZ mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt. Von diesen AGB ganz oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt KARL STORZ nicht an, es sei denn, KARL STORZ hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn KARL STORZ in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  • Diese AGB haben ebenfalls Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.
  • Die Vereinbarungen zwischen KARL STORZ und dem Kunden beanspruchen im Falle widersprüchlicher oder lückenhafter Regelungen Geltung in der folgenden Reihenfolge – sofern einschlägig: Individualvertrag, diese AGB, gesetzliche Regelungen. Mündliche Nebenabreden der Vertragsparteien bestehen nicht.

 

II. Angebot, Vertragsschluss zu Lieferungen und Leistungen

  • Die Angebote von KARL STORZ sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn KARL STORZ die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung schriftlich annimmt oder die Bestellung ausführt.
  • Unterschreitet der Bestellwert des Kunden bei Neuware den Mindestbestellwert i.H.v. 300,00 EUR zzgl. MwSt., so ist KARL STORZ berechtigt eine Aufwandspauschale i.H.v. 25,00 EUR zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen.
  • Kostenvoranschläge für Reparaturleistungen werden nur auf Wunsch des Kunden erstellt und sind unverbindlich. Erfolgt innerhalb einer von KARL STORZ festgelegten Frist nach Zugang des Kostenvoranschlags seitens des Kunden keine Rückmeldung auf den Kostenvoranschlag, so schickt KARL STORZ das Serviceobjekt auf dessen Kosten (INCOTERMS® 2020, FCA Neuhausen ob Eck) unrepariert an den Kunden zurück.
  • KARL STORZ behält sich vor, Kostenvoranschläge, die nicht zur Vereinbarung eines Reparaturauftrags führen, mit einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 70,00 EUR zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen. Dies auch für den Fall, dass am eingesendeten Produkt nach umfassender Prüfung kein Fehler feststellbar ist.
  • Sofern bei Reparaturware vor Durchführung des Reparaturauftrags eine Aufbereitung der Ware durch KARL STORZ erforderlich ist, kann dem Kunden eine Aufbereitungspauschale in Höhe von 150 EUR zzgl. MwSt. zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
  • Erhält der Kunde von KARL STORZ im Rahmen eines Reparaturauftrages ein Reparaturüberbrückungsgerät, so wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 4 % des aktuellen Listenpreises, mindestens aber 60 € pro Ware erhoben. Ausgenommen hiervon sind Serviceaufträge, die gemäß Ziffer 10.2 abgewickelt werden.
  • Werden Reparaturüberbrückungsgeräte nicht innerhalb der eingeräumten Rückgabefrist (10 Werktage ab Rücklieferung der Serviceobjekte) an KARL STORZ retourniert, werden Gebühren von 0,5% des Neuwarenwertes pro überfälligen Tag in Rechnung gestellt (jedoch mindestens 250,00 EUR zzgl. MwSt.). Nach Ablauf von 4 Wochen der eingeräumten Rückgabefrist erfolgt die Berechnung zum Neupreis. Sollte ein Reparaturüberbrückungsgerät in einem beschädigten Zustand retourniert werden, behält sich KARL STORZ vor, einen Betrag in Höhe der Reparaturleistung für die Instandsetzung des Gerätes in Rechnung zu stellen.
  • Erhält KARL STORZ bei Reparaturen im Vorab-Austauschverfahren innerhalb einer von KARL STORZ festgelegten Frist nach Versand kein Serviceobjekt zurück, ist KARL STORZ berechtigt, dem Kunden den Neupreis der Austauschware in Rechnung zu stellen.
  • Angaben von KARL STORZ zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Qualitäts-, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben in Prospekten und Angeboten oder Zeichnungen und Abbildungen) sind nur als Richtwert zu verstehen und nicht als Garantieerklärung auszulegen. Die Verwendung von neuwertigen oder neuwertig aufgearbeiteten Teilen bleibt stets vorbehalten.
  • Bei Vertragsabschluss vereinbarte Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Sofern Software zum Leistungsumfang gehört, erhält der Kunde ein nicht-übertragbares und nicht-exklusives Nutzungsrecht an der gelieferten Software, die unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zu nutzen ist. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Hard- und Software bleiben KARL STORZ vorbehalten. Wenn Software in einem Vertragsprodukt enthalten ist, erklärt sich der Kunde zudem dazu bereit, eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) mit KARL STORZ abzuschließen, welche unter www.karlstorz.com abrufbar ist.
  • Der Kunde darf alle genannten Dokumente oder anderen Informationen nur für Zwecke des Betriebes oder zur Instandhaltung von Vertragsgegenständen nutzen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KARL STORZ. Der Kunde verpflichtet sich, ohne das ausdrückliche vorherige Einverständnis von KARL STORZ, Herstellerangaben – auch Urheberrechts-kennzeichnungen – weder zu entfernen noch zu verändern.

 

III. Lieferungen/Leistungen und ihre Fristen

  • Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen Lieferungen CIP, (Bestimmungsort) Incoterms® 2020, einschließlich Verpackung. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms® in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Die Kosten für Fracht, Versicherung und Verpackung werden in der Rechnung separat ausgewiesen.
  • KARL STORZ ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
  • Von KARL STORZ in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin seitens KARL STORZ zugesagt wurde.
  • Der Beginn der Liefer- bzw. Leistungsfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen KARL STORZ und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Vorlage der zu beschaffenden Unterlagen, sonstige Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat.
  • Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn dem Kunden die Versandbereitschaft innerhalb der Frist gemeldet wurde. Wurde Versendung vereinbart, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn die Ware das Werk von KARL STORZ innerhalb der Frist verlassen hat und rechtzeitig an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten übergeben wurde.
  • Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch KARL STORZ nicht rechtzeitig erfüllt, hat der Kunde KARL STORZ eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung oder Leistung vor Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche zu setzen.
  • Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch von KARL STORZ nicht zu vertretende Umstände, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere für von KARL STORZ oder seinen Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen, z.B. durch Streik, Aussperrung, Blockade, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstlieferung, Energie- oder Rohstoffmangel, unverschuldete behördliche Eingriffe, Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) sowie anderer Ereignisse höherer Gewalt. Verzögert sich ein verbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermin durch eine solche Störung um mehr als drei Monate und ist nicht absehbar, dass die Störung bis zum Ablauf weiterer vier Wochen endet, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so ist KARL STORZ berechtigt, für die Dauer des Verzuges Ersatz für etwaige Mehraufwendungen, einschließlich der üblichen Lagerkosten, auch bei Lagerung im KARL STORZ Werk, zu verlangen. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme ist KARL STORZ berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Jene Regelung gilt auch in Bezug auf Serviceobjekte.

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IV. Preise

  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, verstehen sich die Preise INCOTERMS® 2020 CIP Lieferort Kunde.
  • Die Umsatzsteuer wird dem Kunden zusätzlich zum Entgelt gesondert ausgewiesen. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung gültige gesetzliche Umsatzsteuersatz.
  • Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von KARL STORZ zugrunde liegen und die Lieferung/Leistungserbringung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung/Leistungserbringung gültigen Listenpreise von KARL STORZ, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

V. ​​​​​​​Zahlungen

  • Die Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, bzw. mangels vereinbarter Zahlungsfrist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen mit Skontoabzug können individuell zwischen dem Kunden und KARL STORZ geschlossen werden. Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig.
  • Zahlungsrückstände sind ungeachtet eines Verschuldens des Kunden unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen. Sofern weitere Mahnungen erforderlich sind, werden diese mit 5,00 EUR pro Mahnung berechnet. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  • Wechsel (auch Kundenwechsel), Schecks und Zessionen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont, Wechselspesen u.ä. Abgaben sind vom Kunden auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
  • Gegen die Forderungen von KARL STORZ darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KARL STORZ aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln sind unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel zulässig.
  • KARL STORZ behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes zu verlangen.

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VI. Gefahrübergang, Versand

  • Mit der Anwendung der INCOTERMS® 2020 ist für alle Waren.- und Teillieferungen der Gefahrenübergang (z.B. Gefahr für Untergang, Verlust, Beschädigung) die Transportkosten sowie das Transportrisiko geregelt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KARL STORZ im Zusammenhang mit der Lieferung noch den Versand schuldet.
  • Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden oder eines von ihm beauftragten Verrichtungsgehilfen, so geht bereits vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über.
  • Schuldet KARL STORZ zudem die Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware, so geht die Gefahr auf den Kunden mit der Abnahme der Montage und/oder Inbetriebnahme über. Sollte die Abnahme aus von KARL STORZ nicht zu vertretenen Gründen nicht innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Anzeige der Beendigung der Montage und/oder Inbetriebnahme durch den Kunden erfolgt sein, so erfolgt der Gefahrenübergang unmittelbar nach Ablauf dieser 12-Tagesfrist.
  • Mit der Überlassung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Software den Einflussbereich von KARL STORZ verlässt. Dies gilt auch für die Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. Internet). Eine Überlassung von Software setzt eine vorherige Registrierung bei KARL STORZ voraus.
  • Ist Versendung der Waren durch KARL STORZ vereinbart, ist KARL STORZ berechtigt, den Versand der Ware auf dem nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen besten Wege zu bewirken, falls der Kunde nicht besondere Versandanforderungen rechtzeitig im Voraus gegenüber KARL STORZ benannt hat.
  • Alle Versandkosten trägt der Kunde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte und/oder eingebaute Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher, auch künftiger, Forderungen von KARL STORZ aus der Geschäftsverbindung zum Kunden, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln KARL STORZ vorbehalten (sog. Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.
  • Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde gegenüber KARL STORZ verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in angemessenem Umfang auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an KARL STORZ ab.
  • Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt oder auf sonstige Weise verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von KARL STORZ als Hersteller erfolgt und KARL STORZ unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KARL STORZ zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt KARL STORZ, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  • Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde KARL STORZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Intervention bei KARL STORZ entstehenden Kosten, insbesondere die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, sind vom Kunden an KARL STORZ zu erstatten, soweit der Dritte dazu nicht in der Lage ist.

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VIII. Für Kunden als Wiederverkäufer gilt zusätzlich folgendes:

  • Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern, wenn er sich das Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern gemäß dieser Ziffer 7 vorbehält. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung besteht nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht berechtigt.
  • Der Kunde tritt bereits jetzt alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Forderungen aus dem von ihm mit seinen Kunden vereinbarten Eigentumsvorbehalt an KARL STORZ ab zur Sicherung aller, auch künftiger, Forderungen von KARL STORZ aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wurde oder an mehrere Abnehmer des Kunden weiterveräußert wurde. KARL STORZ nimmt diese Abtretung an.
  • Der Kunde ist auch nach dieser Abtretung berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Die Befugnis von KARL STORZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KARL STORZ verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, KARL STORZ die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen hat, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt. Auf Verlangen von KARL STORZ hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, an wen er die Ware veräußert hat, welche Forderungen ihm aus der Veräußerung entstehen und er hat alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  • KARL STORZ verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die KARL STORZ zustehenden Sicherheiten nach eigener Auswahl sofort in dem Umfang freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Ansprüche nicht nur vorübergehend um mehr als 50 % übersteigt.

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VIII. Warenrücknahme (außerhalb der Gewährleistung)

  • Einer Rücknahme der Ware muss KARL STORZ ausdrücklich schriftlich zustimmen. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert bemisst sich insbesondere anhand des Alters, der Beschaffenheit und der Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.
  • Von der Rücknahme sind Sonderanfertigungen, die auf Wunsch des Kunden bestellt wurden oder die nicht im Standardsortiment von KARL STORZ enthalten sind sowie Sterilware grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Der Kunde trägt das Risiko und die Kosten für den Transport der zurückgenommenen Ware.

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IX. Transportversicherung / Rücknahme der Verpackung

  • Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden versichert KARL STORZ die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
  • Soweit KARL STORZ nach den Bestimmungen der Verpackungsordnung verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, wird er sie auf seine Kosten bei dem Kunden abholen. Über die Einzelheiten verständigen sich die Parteien gesondert.

 

X. Gewährleistungsrechte bei Sachmängeln

  • Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erbringung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung oder Leistung hat der Kunde KARL°STORZ unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen, ansonsten gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Bei Lieferungen beträgt die Anzeigefrist für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens sieben Werktage nach Eintreffen der Ware. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge KARL STORZ nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Die Regelungen gemäß dieser Ziffer 10 gelten auch im Falle von Softwarelieferungen.
  • Soweit ein von KARL STORZ zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegt und sofern dieser rechtzeitig gerügt wurde, wird KARL STORZ diesen Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachbessern oder neuliefern („Nacherfüllung“).
  • Schlägt die Mängelbeseitigung zweimalig erfolglos fehl oder verweigert KARL STORZ die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.
  • Der Kunde wird KARL STORZ stets bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen. Er hat die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensvorbeugung zu ergreifen.
  • Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KARL STORZ, so kann der Kunde, unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  • Bei Softwaremängeln umfasst die Gewährleistung Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung. Voraussetzung einer Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass der Kunde ihm allenfalls in der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Softwareversionen installiert hat und dass KARL STORZ alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält. Mängel in einzelnen Programmen geben dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. Hat der Kunde mit KARL STORZ keinen Software-Servicevertrag abgeschlossen, werden Softwarewartungen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen von KARL STORZ abgerechnet.
  • Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind Mängel aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung der Ware/Serviceobjekte, insbesondere durch übermäßige Beanspruchung sowie Änderungen des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung von KARL STORZ, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte, Verschleiß durch gebrauchsbedingte normale Abnutzung eines Produkts oder Mängel infolge eigenmächtiger Nachbesserung durch den Kunden oder durch beauftragte Dritte, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder sonstiger Schäden aufgrund äußerer Einflüsse. Bei Software übernimmt KARL STORZ keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass die Programme in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können. Der Kunde kann aus der Mangelhaftigkeit der Lieferung/Leistung von KARL STORZ keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung/Leistung vorliegt.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang/Beendigung der Leistungserbringung bzw. soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  • Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes oder bei Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert zwölf Monate ab Datum der Rechnungsstellung, falls die Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 10.8 für den Liefergegenstand früher abläuft.
  • Für gebrauchte Liefergegenstände ausgenommen neuwertige und neuwertig aufgearbeitete Teile, ist die Mängelhaftung von KARL STORZ im Sinne dieser Ziffer 10 ausgeschlossen.
  • Weitergehende und nicht in Ziffer 10 geregelte Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen KARL STORZ oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.

 

XI. Gewährleistungsrechte bei Rechtsmängeln

  • Für Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch eine Lieferung oder Leistung von KARL STORZ haftet KARL STORZ nur, soweit die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.
  • KARL STORZ haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Lieferung oder Leistung.
  • Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Lieferung oder Leistung von KARL STORZ seine Schutzrechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich KARL STORZ. Er überlässt es - soweit zulässig - KARL STORZ und ggf. KARLSTORZ Vorlieferanten, die geltend gemachten Ansprüche auf KARL STORZ Kosten abzuwehren. Solange KARL STORZ von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von KARL STORZ anerkennen.
  • KARL STORZ wehrt die möglichen Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
  • Werden durch eine Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, wird KARLSTORZ nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
  • dem Kunden das Recht zur Nutzung der Lieferung oder Leistung verschaffen oder
  • die Lieferung oder Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
  • die Lieferung oder Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn KARL STORZ keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
  • Die Interessen des Kunden werden angemessen berücksichtigt.
  • Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 10.8. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12.

XII. Haftung

  • Die Haftung von KARL STORZ auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.
  • KARL STORZ haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung von KARL STORZ zur rechtzeitigen Lieferung, ggfs. Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes oder Leistung, die Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Im Übrigen haftet KARL STORZ nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
  • Soweit KARL STORZ nach Ziffer 12.2. haftet, ist diese Haftung begrenzt auf Schäden, die KARL STORZ bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder hätte voraussehen können.
  • KARL STORZ haftet in keiner Weise für Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere da er eine seitens KARL STORZ erteilte Reparaturempfehlung nicht umgesetzt hat, die der Kunde durch Fehlbedienungen, fehlerhaften Zusammenbau oder Installation oder andere Handlungen und Unterlassungen verursacht hat, oder die auf externe Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von KARL STORZ stehen, zurückzuführen sind. Außerdem haftet KARL STORZ in keiner Weise für Schäden, die durch die Verletzung der Pflichten des Kunden aus Ziffer 15.7, 15.8, 15.9 und 15.11, entstehen.
  • Bei Verlust von Daten haftet KARL STORZ nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von KARL STORZ tritt eine Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
  • Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln dies Liefergegenstandes bzw. der Leistung sind, besteht nur dann, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. - beschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KARL STORZ.
  • Die Einschränkungen der Ziffer 12 gelten nicht für die Haftung von KARL STORZ wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder sonstigen Schadensersatzansprüchen gegen KARL STORZ beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Gefahrübergang der Lieferung oder Beendigung der Leistungserbringung. In Fällen des Vorsatzes, des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichtigen findet die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung.
  • Soweit KARL STORZ technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

​​​​​​​XIII. Mitwirkungspflichten

  • Der Kunde ist eigenverantwortlich für die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Reparatur und Wartung der Ware und verpflichtet sich, diese Pflichten eigenverantwortlich zu erfüllen. Dies gilt ebenfalls für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware/Serviceobjekte. Der Kunde wird KARL STORZ von allen Ansprüchen freistellen, die gegenüber KARL STORZ aus der Verletzung dieser Vorschriften geltend gemacht werden. Insbesondere wird der Kunde KARL STORZ bei Verletzung der Pflichten aus 15.7, 15.8, 15.9 und 15.11 von allen Ansprüchen freistellen.
  • Zu den wesentlichen Pflichten des Kunden zählen die Benutzung gemäß Gebrauchsanweisung, die Funktionskontrolle und der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen sowie die Reinigung gemäß Gebrauchsanweisung.
  • Der Kunde hat im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. KARL STORZ ist schriftlich zu informieren. Sogleich nach Erkennen des Fehlers sind die betroffenen Produkte nicht mehr zu verwenden, es sei denn, es erfolgt eine schriftliche Freigabe durch KARL STORZ.
  • Finden Technikereinsätze vor Ort statt, verschafft der Kunde KARL STORZ den freien Zutritt zum Serviceobjekt. Gegebenenfalls ist die Umgebung (z.B. Operationssaal) grob zu reinigen. Zudem stellt der Kunde sicher, dass bei Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sind. Weiterhin sind Daten (z.B. Patientendaten) im Zusammenhang mit Serviceobjekten vom Kunden in kurzen Intervallen professionell zu sichern. Im Übrigen hat der Kunde zu gewährleisten, dass die notwendigen Versorgungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt sind. KARL STORZ behält sich vor, dem Kunden Kosten, die in Zusammenhang mit Wartezeiten entstehen, wenn z.B. vereinbarte Termine nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Geräten geschaffen werden muss, gesondert in Rechnung zu stellen.
  • Hat der Kunde eine Mitwirkungspflicht bei der Erbringung der Lieferung/Leistung durch KARL STORZ, so kann KARL STORZ Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen oder Schäden verlangen, die ihm dadurch entstehen, dass der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht im vereinbarten Umfang nachkommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde KARL STORZ die Erbringung der Lieferung/Leistung erschwert.

 

​​​​​​​​​​​​​​XIV. Geheimhaltung

  • Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen betrieblichen und technischen Angelegenheiten von KARL STORZ geheim zu halten, auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Der Kunde darf die ihm von KARL STORZ zur Verfügung gestellten Gegenstände sowie Werbematerial, Broschüren etc. ohne schriftliche Einwilligung von KARL STORZ Dritten weder zur Einsicht noch zur Verfügung überlassen.
  • Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Informationen öffentlich bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung beruht.
  • Der Kunde darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KARL STORZ mit der Geschäftsbeziehung zu KARL STORZ werben.
  • Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen berechtigt zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung aller bestehenden Verträge, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz oder Erfüllung noch nicht gelieferter Ware zusteht.

 

XV. Exportkontrolle

  • Die Erfüllung der Lieferungen und Leistungen steht unter dem Vorbehalt, dass diesen keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  • Der Kunde verpflichtet sich, KARL STORZ bei der Beibringung erforderlicher Informationen und Unterlagen, die für die Ausfuhr/Verbringung benötigt werden, zu unterstützen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, alle ihm nach dem Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportvorschriften begründen, KARL STORZ unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Unverschuldete Verzögerungen infolge von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft.
  • Ist KARL STORZ eine Vertragserfüllung aufgrund nicht erteilter Genehmigungen nicht möglich, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Waren/Leistungen als von Anfang an nicht wirksam vereinbart. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden entstehen daraus nicht.
  • Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.
  • Der Kunde verpflichtet sich entsprechende Hinweise zu Exportkontrollvorschriften auf den Geschäftspapieren einzuhalten.
  • Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Kunden in Drittländern (ausgenommen: EU-Mitgliedstaaten, USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz):
  • Der Kunde darf weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Waren verkaufen, exportieren oder reexportieren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesen AGB geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.
  • Der Kunde wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass der Zweck von Ziffer 15.7 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
  • Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Ziffer 15.7 vereiteln würden.
  • Jede Verletzung der Ziffern 15.7, 15.8 oder 15.9 stellt einen Verstoß gegen ein wesentliche Pflicht dieser AGB dar, und KARL STORZ ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung aller bestehenden Verträge mit dem Kunden, die auf den Bestimmungen dieser AGB beruhen; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Gesamtwerts des jeweiligen Vertrages, der auf den Bestimmungen dieser AGB beruht, oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist
  • Der Kunde ist verpflichtet, KARL STORZ unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Ziffern 15.7, 15.8 oder 15.9 zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 15.7 vereiteln könnten. Der Kunde stellt KARL STORZ Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Ziffern 15.7, 15.8 und 15.9 innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.

 

XVI Schlussbestimmungen

  • Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten von KARL STORZ zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert und die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. zur Bonitätsprüfung, an Versicherungen, für Meldungen gemäß der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte) übermittelt werden.
  • Ansprüche des Kunden können nur mit der schriftlichen Zustimmung von KARL STORZ abgetreten werden.
  • KARL STORZ erklärt hiermit, die gesetzlichen Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), inkl. der Vorschriften des MiLoG, einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist KARL STORZ unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart.
  • Es gilt für die Beziehung zwischen KARL STORZ und dem Kunden ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise.

Stand: März 2024