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Allgemeine Einkaufsbedingungen (Gültig bis 31.12.2020)

I. Allgemeines

  1. All unseren Bestellungen liegen unsere Einkaufsbedingungen (im folgenden AGB EK) zugrunde. Hiervon insgesamt oder teilweise abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
  2. Die AGB EK haben nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten Geltung.
  3. Sofern zwischen uns und dem Lieferanten Lieferverträge abgeschlossen werden, haben die Bedingungen dieser Verträge Vorrang. Sie werden – soweit erforderlich – durch diese AGB EK ergänzt.

II. Bestellungen

  1. Bestellungen sind nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt wurden.
  2. Wir halten uns an die Bestellung für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Absendung der Bestellung, gebunden.
  3. Die Lieferungsgegenstände werden nach den Leistungsangeboten des Lieferanten bestellt. Der Lieferant hat zu prüfen, ob die Bezeichnungen im Bestellschreiben richtig sind und das Material der bekannten Zweckbestimmung genügt. Hat der Lieferant insoweit Zweifel, hat er sich bei uns über die Zweckbestimmung der Vertragsleistung zu versichern. Er erbringt volle Gewähr für die Tauglichkeit der Leistung zu dem bestimmten Zweck. Soweit nicht abweichend geregelt, gilt beste Qualität in Material und Ausführung als vereinbart.
  4. Der Lieferant darf unsere Aufträge nicht ohne unsere Zustimmung an Dritte zwecks Erfüllung weitergeben.

III. Auftragsbestätigung

Die Bestellung ist vom Lieferanten innerhalb der unter II.2. bestimmten Frist schriftlich anzunehmen.

IV. Preise

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der in der Bestellung ausgewiesene Preis als Gesamtpreis oder Einheitspreis bindend und gilt zuzüglich etwa in Ansatz zu bringender Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer.
  2. Die vereinbarten Preise umfassen mangels abweichender Vereinbarung alle Leistungen, die mit der Lieferung der Gegenstände verbunden sind, also insbesondere Verpackung und Transport zum vereinbarten Ort (Empfangsstelle des Bestellers) einschließlich Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten.

V. Zahlungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt mit einem Skonto-Abzug von 3% des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
  2. Geleistete Zahlungen schließen eventuell bestehende Mängelansprüche nicht aus.

VI. Rechnungserteilung

  1. Rechnungen sind in der in der Bestellung genannten Anzahl nach jeder Lieferung oder Leistung einzureichen.
  2. In die Rechnungen sind die auf den Liefer- oder Frachtscheinen enthalten Daten, vgl. X.2., aufzunehmen.
  3. Geht die Ware später ein als die Rechnung oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Zahlungs- und der Skontofrist der Eingangstag der Ware bzw. der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnung maßgebend.

VII. Abtretungsverbot

Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten, oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung insoweit als erteilt.

VIII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IX. Liefertermin

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
  2. Ist für die Lieferung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, gerät der Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Lieferzeitüberschreitung zu unterrichten, wenn ihm Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir, ohne daß dem Lieferanten hieraus Ansprüche entstehen, entweder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
  6. Teil- oder Mehrlieferungen sind nur mit unserer Einwilligung zulässig.

X. Lieferung

  1. Der Transport zum Bestimmungsort (Lieferadresse) erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Der in der Bestellung genannte Bestimmungsort ist der Erfüllungsort aller Leistungen des Lieferanten. Wird kein Bestimmungsort in der Bestellung genannt, so gilt als Erfüllungsort Tuttlingen.
  2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Dieser Lieferschein hat außer den üblichen Angaben insbesondere die Bestellnummer, die Kommissionsbezeichnung, die Artikelnummer des Bestellers, die genaue Bezeichnung der Ware und die gelieferte Menge sowie Abmessungen, Gewicht, und Verpackung zu beinhalten. Bei Lieferung mit der Bahn oder Spedition sind die vorstehenden Daten auch auf dem Frachtbrief und/oder sonstigen Warenbegleitpapieren anzugeben. Ausländische Lieferanten haben bei Versendung in die Bundesrepublik Deutschland neben den gewöhnlichen Warenbegleitpapieren auch Zolldokumente beizufügen.
  3. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die einschlägigen Vorschriften bis zum Bestimmungsort zu beachten.

XI. Transportversicherung/Rücknahme der Verpackung

  1. Der Abschluss einer Transportversicherung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. 2.Soweit der Lieferant nach den Bestimmungen der Verpackungsordnung verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, hat er sie auf seine Kosten bei dem Besteller abzuholen. Falls der Lieferant eine Zusendung der zurückzunehmenden Verpackung wünscht, trägt er die anfallenden Versandkosten.

XII. Mängeluntersuchung – Gewährleistung

  1. Zur Mängeluntersuchung und –rüge sind wir nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Soweit hiernach eine Rügepflicht besteht, ist diese jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht, nachdem ein Mangel der Lieferung erkannt wurde oder bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar war. Eine unter Umständen erheblich längere Rügefrist kann sich im Einzelfall aus der Beschaffenheit der Lieferung ergeben.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder, wenn der Lieferant dazu selbständig in der Lage ist, Nachbesserung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, auch wegen Schäden an anderen Gegenständen als dem Liefergegenstand, insbesondere auf Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung, bleibt im gesetzlich geregelten Umfang ausdrücklich vorbehalten.
  3. In dringenden Fällen ist der Besteller nach vorheriger Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, auf dessen Kosten schadhafte Teile auszubessern, zu ersetzen und entstandenen Schaden zu beseitigen oder dies auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen zu lassen.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nicht eine längere Gewährleistungsfrist gesetzlich zwingend vorgesehen ist, 24 Monate ab Gefahrübergang. Bei Nacherfüllung beginnt ab Abschluss der Nachbesserungsarbeiten bzw. Gefahrübergang eine neue Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 24 Monaten zu laufen. Die neue Frist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten bzw. ersetzten Teil eines Liefergegenstandes, wenn nur dieser ggf. unselbständige Teil nachgebessert bzw. ersetzt wurde.
  5. Durch Quittierung des Empfangs von Liefergegenständen und durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsrechte und sonstige Rechte.

XIII. Freistellung

  1. Soweit wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach bundesdeutschem Recht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, dem Gerätesicherheitsgesetz, dem Medizinproduktegesetz in Anspruch genommen werden, sind wir berechtigt, von den Lieferanten die Erstattung des bei uns entstandenen Schadens zu verlangen soweit seine Lieferung bzw. sein Verhalten fehlerhaft bzw. vertragswidrig und für den Schaden ursächlich waren, es sei denn der Lieferant weist nach, dass die fehlerhafte Lieferung bzw. sein vertragswidriges Verhalten nicht von ihm zu vertreten war. Diese Berechtigung gilt im Falle unserer Inanspruchnahme nach dem Recht eines anderen Landes entsprechend, soweit dem Lieferanten bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Ware von uns in dieses Land verbracht wird.
  2. Regressansprüche gegen den Lieferanten nach vorstehender Ziffer verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach unserer Kenntniserlangung von dem Schadensfall, soweit unserer Inanspruchnahme auf einer mangelhaften Lieferung des Lieferanten beruhte.
  3. Soweit ein Regress gegen den Lieferanten zu erwarten ist, werden wir den Lieferanten über die gegen uns erhobenen Ansprüche und die von uns ergriffenen Maßnahmen informieren.

XIV. Geheimhaltung

  1. Alle Fertigungsunterlagen, Modelle, Muster, Zeichnungen, die dem Lieferanten von uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung – auch als mündliche Informationen – anvertraut werden, sind Vorlagen im Sinne von § 18 UWG. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nicht zu eigenen, außerhalb des Vertrages mit dem Besteller liegenden, Zwecken verwendet werden. Der Lieferant darf die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers Dritten weder zur Einsicht noch zur Verfügung überlassen. Entsprechendes gilt für die unter Verwendung unserer Angaben hergestellten Waren; diese Waren dürfen außerdem weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikate Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Der Lieferant ist im übrigen verpflichtet, geheimhaltungsbedürftiges und geheimhaltungswürdiges technisches und kommerzielles Wissen des Bestellers geheimzuhalten, auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf allgemein bekanntes Wissen und endet in jedem Fall, wenn das Wissen öffentlich bekannt wird, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war.
  3. Ein Verstoß gegen die vorgenannte Vertraulichkeit berechtigt zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung aller bestehenden Lieferverträge, ohne dass dem Lieferanten ein Anspruch auf Schadensersatz, Erfüllung oder Bezahlung noch nicht gelieferter Ware zusteht.

XV. Eigentumsvorbehalt – Beistellung

1.Alle Fertigungsunterlagen, Modelle und Muster, die dem Lieferanten für die Herstellung des Lieferungsgegenstandes von uns überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen bleiben in unserem Eigentum. Sofern dies nach dem Stand der Auftragserledigung oder wegen Verstößen gegen diese AGB EK tunlich ist, sind sie auf unser Verlangen samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Nach Erledigung des Auftrags sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben. Gleiches gilt, sofern es nicht zur Lieferung kommt.
2.Von uns beigestellte Materialien und Werkzeuge bleiben in unserem Eigentum. Die beigestellten Sachen sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern. Der Lieferant ist verpflichtet, sie ausschließlich zur Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und auf seine Kosten instandzuhalten. Er ist des Weiteren verpflichtet, sie ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl und Katastrophen auf seine Kosten zu versichern.
3.Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden im Fall der Beistellung für uns vorgenommen. Im Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Lieferanten, so ist er verpflichtet, uns an dem neuen Gegenstand Miteigentum in dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert des neuen Gegenstands zu übertragen
4.Die von uns in Auftrag gegebenen Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen (Fertigungsmittel) gehen mit der Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über, auch dann, wenn der Lieferant die Formulierung „anteilige Werkzeugkosten“ gebraucht.
5.Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel pfleglich zu behandeln und sie stets auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig zu halten. Sie sind nach Erledigung des Auftrags vom Lieferanten ohne zusätzliches Entgelt für den Besteller aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht ersetzt die zum Eigentumsübergang erforderliche Übergabe der Fertigungsmittel.
6.Wir haben das Recht, die Fertigungsmittel nach Erledigung eines Auftrages jederzeit beim Lieferanten abzurufen. Davon abgesehen endet die Aufbewahrungspflicht des Lieferanten erst nach vorheriger Abstimmung mit uns.

XVI. Datenspeicherung

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass, soweit dies für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist, seine Daten gespeichert und weiter verarbeitet werden.

XVII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Inland:
    Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Tuttlingen. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.
  2. Zusätzlich für Auslandsgeschäft:
    Es gilt deutsches materielles und prozessuales Recht, soweit gesetzlich möglich unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Tuttlingen. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.

(Stand: März 2002)