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Antikorruptionsrichtlinie

Unser Anspruch an verantwortliches Handeln verlangt eine transparente und rechtskonforme Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern (1), Ärzten, medizinischen Einrichtungen und sonstigem medizinischen Personal (2) nach klaren Verhaltensgrundsätzen (3). Korruptes und in anderer Weise rechtswidriges Verhalten wird strikt abgelehnt und nicht geduldet. Alle Mitarbeiter und Führungskräfte von KARL STORZ sind daher dazu aufgefordert, sowohl gesetzliche Vorgaben als auch die folgenden Verhaltensgrundsätze zu beachten und in ihrer täglichen Arbeit umzusetzen. Dies schafft für KARL STORZ eine vertrauenswürdige Ausgangsposition im Wettbewerb.

Im Allgemeinen:

Mitarbeitern und Führungskräften von KARL STORZ ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren persönlicher Vorteile gegenüber Vertriebspartnern, Ärzten, medizinischen Einrichtungen und sonstigem medizinischen Personal untersagt, wenn damit (un-)mittelbar das Ziel verfolgt wird, Beschaffungsentscheidungen zu beeinflussen. Ebenso dürfen persönliche Vorteile von Mitarbeitern und Führungskräften von KARL STORZ nicht gefordert oder angenommen werden, wenn damit eine unzulässige Einflussnahme beabsichtigt werden könnte.

Im Einzelnen:

  • Unberechtigte, von korrupten Absichten geleitete, Zahlungen ohne rechtlichen Grund (z.B. fingierte Spesenabrechnungen, verdeckte Barzahlungen, falsche Rechnungen) dürfen weder geleistet noch angenommen werden.
  • Gewährung und Annahme von Geschenken und anderen persönlichen Vorteilen ist nur zulässig, wenn ihr Gesamtwert und die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht den Eindruck erwecken, von dem jeweiligen Empfänger des Vorteils werde ein bestimmtes Verhalten als Gegenleistung erwartet. Zulässig sind daher nur Werbegeschenke von geringem Wert und ausnahmsweise persönliche Geschenke zu besonderen Anlässen, wenn sie sich in einem sozialadäquaten Rahmen halten und einen Bezug zum beruflichen Umfeld aufweisen.
  • Spendenzusagen dürfen ausschließlich an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen und nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung von KARL STORZ sowie unter Beachtung der intern aufgestellten Rahmenbedingungen erfolgen.
  • Eine private Bewirtung von Vertriebspartnern, Ärzten, medizinischen Einrichtungen und sonstigem medizinischen Personal ohne geschäftlichen Anlass ist unzulässig. Eine Bewirtung ist nur im Rahmen von offiziellen Veranstaltungen oder Arbeitsessen in einem angemessenen und sozialadäquaten Umfang gestattet.
  • Die Einladung von Vertriebspartnern, Ärzten und sonstigen Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen zur Teilnahme an Kongressen, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen ist erlaubt. Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen entstehen, werden seitens KARL STORZ jedoch nur ersetzt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und angemessen sind.
  • Forschungsprojekte und -studien medizinischer Einrichtungen sowie Anwendungsbeobachtungen im Auftrag von KARL STORZ sind zulässig, wenn ein nachvollziehbares Interesse der medizinischen Einrichtungen an der Zusammenarbeit besteht sowie eine wissenschaftliche/medizinische Rechtfertigung vorliegt. Jeder Einzelfall bedarf der Zustimmung der Geschäftsleitung von KARL STORZ. Vertragspartner und Empfänger einer angemessenen Vergütung ist grundsätzlich die medizinische Einrichtung bzw. deren Träger. Ist Vertragspartner ausnahmsweise ein Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung, so ist von diesem eine schriftliche Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn/Arbeitgebers einzuholen und KARL STORZ vorzulegen.
  • Ebenso sind Verträge über klinische Prüfungen und Leistungsbewertungen mit der medizinischen Einrichtung bzw. deren Träger unter Einbeziehung des Prüfarztes abzuschließen. Die Vergütung ist ausschließlich auf ein von der medizinischen Einrichtung angegebenes Konto zu überweisen. Ein Vertragsabschluss mit dem Prüfarzt selbst ist nur im Einzelfall und mit schriftlicher Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn/Arbeitgebers zulässig.
  • Sponsoring zum Zwecke der Image- und Produktförderung von KARL STORZ erfolgt nur für die medizinische Einrichtung/das Unternehmen, aber niemals zugunsten einzelner Personen dieser Einrichtungen. Zahlungsempfänger ist stets die medizinische Einrichtung/das Unternehmen.
  • Bei Tätigkeiten außerhalb Deutschlands werden die ggf. strengeren gesetzlichen Vorschriften anderer Länder zur Bekämpfung von Korruption beachtet.
  • Jeder Einzelne ist für die Rechtmäßigkeit seines Handelns verantwortlich. Darüber hinaus wird die Geschäftsführung des Unternehmens KARL STORZ die Einhaltung dieser Verhaltensgrundsätze nachdrücklich überprüfen. KARL STORZ behält sich für den Fall des Verstoßes gegen diese Verhaltensgrundsätze weitere rechtliche Schritte vor.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass mit Wirkung auf die Vereinigten Staaten von Amerika gesonderte Regelungen zu Anwendung kommen.

(1) Sofern im Folgenden männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen.

(2) Die Ausführungen gelten auch für alle Geschäftspartner außerhalb des medizinischen Bereichs und sind nicht auf die im Text genannten Vertriebspartner, medizinischen Einrichtungen und Ärzte beschränkt.

(3) Die folgenden Verhaltensgrundsätze basieren auf einer ausführlichen und unternehmensinternen Anti-Korruptionsrichtlinie, die auf Anfrage hin gerne zur Verfügung gestellt wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Antikorruptionsbeauftragten von KARL STORZ.