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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Gültig bis 31.12.2020)

I. Allgemeines

  1. Alle Leistungen (einschließlich Lieferungen, Angebote und Serviceangebote) (nachfolgend allgemein „Leistungen“) der KARL STORZ SE & Co. KG (nachfolgend „KARL STORZ“) liegen diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die KARL STORZ mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die angebotenen Leistungen abschließt. Von diesen AGB ganz oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt KARL STORZ nicht an, es sei denn, KARL STORZ hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn KARL STORZ in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  2. Diese AGB haben ebenfalls Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.
  3. Die Vereinbarungen zwischen KARL STORZ und dem Kunden beanspruchen im Falle widersprüchlicher oder lückenhafter Regelungen Geltung in der folgenden Reihenfolge – sofern einschlägig: Individualvertrag, diese AGB, gesetzliche Regelungen. Mündliche Nebenabreden der Vertragsparteien bestehen nicht.

 

II. Angebot, Vertragsschluss zu Leistungen

  1. Die Angebote von KARL STORZ sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn KARL STORZ die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung schriftlich annimmt oder die Bestellung ausführt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Katalogen und sonstigen Unterlagen, auch elektronischer Form, behält sich KARL STORZ sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
  3. Sofern Software zum Leistungsumfang gehört, erhält der Kunde ein nicht-übertragbares und nicht-exklusives Nutzungsrecht an der gelieferten Software. Alle anderen Rechte an der Software bleiben KARL STORZ vorbehalten.

 

III. Leistungen und ihre Fristen

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk (nach Incoterm 2010).
  2. KARL STORZ ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist vom Kunden nicht gewünscht.
  3. Liefertermine gelten nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
  4. Der Beginn der Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen KARL STORZ und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
  5. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware von KARL STORZ zum vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet wurde. Der Kunde hat KARL STORZ im Falle des Verzugs der Leistung schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.
  6. Verzögert sich die Leistung durch von KARL STORZ nicht zu vertretende Umstände, verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere für von KARL STORZ oder seinen Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen, insbesondere durch Streik, Aussperrung, unverschuldete behördliche Eingriffe sowie weitere Fälle höherer Gewalt. Verzögert sich ein verbindlicher Liefertermin durch eine solche Störung um mehr als drei Monate und ist nicht absehbar, dass die Störung bis zum Ablauf weiterer vier Wochen endet, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so ist KARL STORZ berechtigt, für die Dauer des Verzuges Ersatz für etwaige Mehraufwendungen, einschließlich der üblichen Lagerkosten zu verlangen. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme ist KARL STORZ berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

IV. Preise

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung, Zwischenlagerung, Versicherung, Zoll, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.
  2. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, die jeweils gesondert ausgewiesen ist.

 

V. Zahlungen

  1. Die Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug nur direkt an KARL STORZ zu leisten. Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig.
  2. Zahlungsrückstände sind ungeachtet eines Verschuldens des Kunden nach Ablauf der Zahlungsfrist mit den gesetzlichen Verzugszinsen, sofern keine einzelvertragliche Regelungen bestehen, zu verzinsen. Sofern weitere Mahnungen erforderlich sind, werden diese mit 5,00 EUR pro Mahnung berechnet.
  3. Wechsel (auch Kundenwechsel), Schecks und Zessionen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont, Wechselspesen u.ä. Abgaben sind vom Kunden auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
  4. Gegen die Forderungen von KARL STORZ darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln sind unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel zulässig.
  5. KARL STORZ behält sich vor, eine Vorauszahlung bis zur Höhe des Rechnungswertes zu verlangen.

 

VI. Gefahrübergang, Versand

  1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung ab Werk oder im Falle der Abholung durch den Kunden mit deren Bereitstellung auf diesen über.
  2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über.
  3. Falls der Kunde nicht besondere Versandanforderungen rechtzeitig im Voraus gegenüber KARL STORZ benannt hat, ist KARL STORZ berechtigt, den Versand der Ware auf dem nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen besten Wege zu bewirken.
  4. Alle Versandkosten trägt der Kunde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller KARL STORZ zustehenden Ansprüche bleibt die Ware Eigentum von KARL STORZ.
  2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde gegenüber KARL STORZ verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instandzuhalten und zu reparieren, sowie in angemessenem Umfang auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an KARL STORZ ab. KARL STORZ nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde KARL STORZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Für Kunden als Wiederverkäufer gilt zusätzlich folgendes:

a) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern, wenn er sich das Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern gemäß dieser Ziffer VII vorbehält. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung besteht nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht berechtigt.

b) Der Kunde tritt bereits jetzt alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Forderungen aus dem von ihm mit seinen Kunden vereinbarten Eigentumsvorbehalt an KARL STORZ ab zur Sicherung aller, auch künftiger, Forderungen von KARL STORZ aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wurde oder an mehrere Abnehmer des Kunden weiterveräußert wurde. KARL STORZ nimmt diese Abtretung an.

c) Der Kunde ist auch nach dieser Abtretung berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Die Befugnis von KARL STORZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KARL STORZ verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, KARL STORZ die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen hat, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt. Auf Verlangen von KARL STORZ hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, an wen er die Ware veräußert hat, welche Forderungen ihm aus der Veräußerung entstehen und er hat alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

d) KARL STORZ verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die KARL STORZ zustehenden Sicherheiten nach eigener Auswahl sofort in dem Umfang freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Ansprüche nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.

 

VIII. Warenrücknahme (außerhalb Gewährleistung)

  1. Einer Rücknahme der Ware muss KARL STORZ ausdrücklich schriftlich zustimmen. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert bemisst sich anhand des Alters, der Beschaffenheit und der Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.
  2. Von der Rücknahme sind Sonderanfertigungen, die ausdrücklich bestellt wurden oder die nicht im Standardsortiment von KARL STORZ sind, grundsätzlich ausgeschlossen.
  3. Der Kunde trägt das Risiko und die Kosten für den Transport der zurückgenommenen Ware.

 

IX. Transportversicherung / Rücknahme der Verpackung

  1. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden versichert KARL STORZ die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
  2. Soweit KARL STORZ nach den Bestimmungen der Verpackungsordnung verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, wird er sie auf seine Kosten bei dem Kunden abholen. Über die Einzelheiten verständigen sich die Parteien gesondert.

 

X. Gewährleistungsrechte bei Sachmängeln

  1. Der Kunde hat die Leistungen unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Leistung hat der Kunde KARL STORZ unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen, ansonsten gilt die Leistung als genehmigt. Bei Leistungen beträgt die Anzeigefrist für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens 14 Tage nach Eintreffen der Ware. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Regelungen gemäß dieser Ziffer X gelten auch im Falle von Softwarelieferungen.
  2. Soweit ein von KARL STORZ zu vertretender Mangel der Leistung vorliegt und fristgerecht gerügt wurde, wird KARL STORZ diesen Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachbessern oder neuliefern („Nacherfüllung“).
  3. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimalig erfolglos fehl oder verweigert KARL STORZ die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt vierundzwanzig Monate ab Gefahrübergang.

 

XI. Haftung

  1. Die Haftung von KARL STORZ auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, ist nach Maßgabe dieser Ziffer XI eingeschränkt.
  2. KARL STORZ haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung von KARL STORZ zur rechtzeitigen Lieferung, ggfs. Installation des von wesentlichen Mängeln freien Leistung. Im Übrigen haftet KARL STORZ nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
  3. Bei Verlust von Daten haftet KARL STORZ nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.
  4. Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist stets ausgeschlossen.
  5. Die Einschränkungen der Ziffer XI gelten nicht für die Haftung von KARL STORZ wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Für Schadensersatzansprüche gegen KARL STORZ beträgt die Verjährungsfrist vierundzwanzig Monate ab Gefahrübergang der Lieferung oder Beendigung der Leistungserbringung.

 

XII. Geheimhaltung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Leistung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen betrieblichen und technischen Angelegenheiten von KARL STORZ geheim zu halten, auch über die Dauer des Vertrages hinaus.
  2. Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Informationen öffentlich bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung beruht.

 

XIII. Exportkontrolle

  1. Die Erfüllung der Leistungen steht unter dem Vorbehalt, dass diesen keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  2. Verzögerungen infolge von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft.
  3. Ist KARL STORZ eine Vertragserfüllung aufgrund nicht erteilter Genehmigungen nicht möglich, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Waren als von Anfang an nicht wirksam vereinbart. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden entstehen daraus nicht.
  4. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.

 

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten von KARL STORZ zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert und die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. zur Bonitätsprüfung, an Versicherungen, für Meldungen nach dem MPG) übermittelt werden.
  2. Ansprüche des Kunden können nur mit der schriftlichen Zustimmung von KARL STORZ abgetreten werden.
  3. KARL STORZ erklärt hiermit, die gesetzlichen Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), insbesondere auch Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG), soweit anwendbar, einzuhalten. Insbesondere wird er sich an den Richtlinien und Empfehlungen des Global Compacts der Vereinten Nationen ausrichten.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – Rottweil.
  6. Es gilt für die Beziehung zwischen KARL STORZ und dem Kunden ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
  7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Absichten der Bedingungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.


Stand: Dezember 2015